Das Bürgerbüro im "Neuen Rathaus" ist Service-Zentrum für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Völklingen sowie erste Anlaufstelle für Informationssuchende und für die meisten Anliegen in der Stadtverwaltung.
Der Besuch des Bürgerbüros nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Folgende Vorgänge können zu den Öffnungszeiten ohne Termin erledigt werden: Steuer-Identifikationsnummer, Führungszeugnisse, Meldebescheinigungen, Unterschriftsbeglaubigung, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister.
Der Besuch des Bürgerbüros ist nur nach vorheriger Terminbuchung möglich. Für die unkomplizierte Terminbuchung steht das Online-Terminportal (siehe unten) zur Verfügung. Für die Nutzung der Terminbuchung ist eine einmalige Registrierung und die anschließende Bestätigung in der E-Mail notwendig. Anschließend können Reservierungen bequem online vorgenommen werden. Eine telefonische Reservierung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich!
Terminvereinbarungen, Rückfragen und Beantragungen, die das Fahrerlaubnisrecht betreffen, erfolgen nicht im Bürgerbüro, sondern bei der Fahrerlaubnisbehörde; hierfür bitten wir Sie eine E-Mail mit Schilderung Ihres Anliegens sowie Ihrer telefonischen Erreichbarkeit an fahrerlaubnis(at)voelklingen.de zu übersenden.
Alternativ ist eine telefonische Terminreservierung unter Tel: +49 (0) 6898 13-2147, -2145 oder -2322 möglich.
Es ist verpflichtend bei der Online-Terminreservierung immer den Namen der Person anzugeben, für die der Termin gebucht wird.
Folgende Vorgänge können zu den Öffnungszeiten ohne Termin erledigt werden: Steuer-Identifikationsnummer, Führungszeugnisse, Meldebescheinigungen, Unterschriftsbeglaubigung, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister.
Sollten Sie einen reservierten Termin kurzfristig doch nicht wahrnehmen können, so bitten wir schnellstmöglich um Termin-Stornierung, entweder direkt im Online-Terminkalender oder per Telefon. Somit können die Termine von anderen Bürgerinnen und Bürger beansprucht werden.
Eine Wohnsitz-Abmeldung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen erforderlich, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlagert wird.
Gemäß Bundesmeldegesetz ist der Wohnungsgeber in diesen Fällen verpflichtet, bei der Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat Ihnen der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person den Auszug schriftlich oder elektronisch fristgemäß zu bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung). Hierfür haben Sie dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Auszugs erforderlich sind. Der Wohnungsgeber kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass Sie sich abgemeldet haben.
Weiterhin muss eine Abmeldung bei der für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde erfolgen, wenn ein Nebenwohnsitz aufgegeben wird. Bei der Abmeldung einer Nebenwohnung im Inland, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, kann die Meldebehörde in Zweifelsfällen eine Wohnungsgeberbestätigung über den Auszug verlangen.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
Bei einem Umzug innerhalb von Deutschland hat die Anmeldung am neuen Wohnort innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die Abmeldung erfolgt automatisiert durch die Zuzugsgemeinde.
Die Abmeldung ist gebührenfrei.
Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist.
Wer sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Absatz 2 Nr. 2 des Bundesmeldegesetzes. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Standort: Neues Rathaus
Zimmer: Bürgerbüro
06898 / 13-0 E-Mailschreiben an buergerbuero@voelklingen.de
Seit dem 01. März 2007 wird zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung nicht mehr unterschieden. Ein Fahrzeug hat entweder den Status "zugelassen" oder "außer Betrieb gesetzt".
Jedoch können Fahrzeuge auch bei jeder anderen Zulassungsbehörde im Bundesgebiet unproblematisch außer Betrieb gesetzt werden.
Erforderliche Unterlagen
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein): für normale Abmeldung
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief): nur bei Verschrottung
bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis,
das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder,
bei Beauftragung durch einen Dritten: eine schriftliche Vollmacht, Personalausweis (Original) des Halters und sein eigener Personalausweis.
Frist
Bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen: sofort.
Gebühr/Tarife
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Weitere Angaben erhalten Sie von Ihrer Zulassungsbehörde.
Sonstiges
Zahlungsart: bar oder auch per EC-Karte. Bei Online-Außerbetriebsetzung erfolgt die Bezahlung der anfallenden Gebühren mittels ePayment-System.
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden.